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| Übersetzung Gildesatzung von 1853 | |
|---|---|
| In der Wentorfer Gilde sind folgende Statuten: | |
| Art. 1 | In diese Gilde wird Jeder aufgenommen, vom 16. bis zum 36. Jahre. |
| Art. 2 | für Leichen Erwachsener werden 10 Mark für Kinder 6 Mark bezahlt. |
| Art. 3 | Alle Kinder werden gerechnet, von der Geburt an bis zur Konfirmation. |
| Art. 4 | Zu dieser Gilde werden acht Männer gewählt, die das Gildeschreiber Papier nachzusehen haben und wenn sonst etwas abzumachen ist in Ordnung zu bringen. |
| Art. 5 | Von den acht Männern gehen alle Jahre 4 ab, wo sogleich 4 wieder gewählt werden. |
| Art. 6 | Die Gilde wird den 2. Sonntag nach Pfingsten gehalten und alsdann Satzgeld bezahlt, so viel die 8 Männer bestimmen. |
| Art. 7 | Wer vom 1. August seinen Beitrag noch nicht entrichtet hat, erhält nicht eher Gildegeld, als am Gildetag. |
| Art. 8 | Jedes Mitglied muss ein Jahr unentgeltlich die Einsammlung besorgen und es zu dem Gildeschreiber abliefern, wenn die Sammlung nötig tut. |
| Art. 9 | Wenn ein Mitglied ins Armenhaus aufgenommen wird, ist es von der Gilde ausgeschlossen. |
| Art. 10 | So jemand sich selbst das Leben nimmt, es mag sein auf welcher Art und Weise es sich zuträgt und wird nach Kiel geschickt, so erhält derselbe kein Gildegeld, wenn er aber auf dem Kirchhof aufgenommen wird, erhält er das bestimmte Gildegeld. |